Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, aber irgendwie ist es in den letzten Jahren im Strudel von Internet-Kriminalität und Terrorismus-Bekämpfung untergegangen: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder kann selbst entscheiden, ob und wie er persönliche Daten freigibt. Die Ausnahme ist natürlich unter anderem die Verhinderung von Straftaten. Und genau da sind die Bundesbehörden mit ihrer Sammelwut in den letzten Jahren ein wenig über Bord gegangen. Vorratsdatenspeicherung, Bundestrojaner, IP-Adressen und deren Nutzer, etc.
Nach einer Klage hat das Bundesverfassungsgericht nun festgelegt, was Ermittlungsbehörden dürfen und was nicht. Konkrete Zahlen, wie oft welche Art von Information bei diversen Stellen abgefragt wurde, werden selten veröffentlicht. Bei diesem Gerichtsverfahren wurde jedoch bekannt, dass zum Beispiel Google in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres knapp 2.000 Anfragen (von deutschen Behörden) zu Nutzern des Web-Dienstes bekam. In einem halben Jahr waren dies 40 Prozent mehr Anfragen als im gesamten Jahr davor. Nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts geht das nun nicht mehr.
User-Daten Nnr noch per richterlichem Beschluss
Die Daten von Nutzern der Web-Dienste dürfen nunmehr nur noch mit richterlichem Beschluss abgefragt werden. Dasselbe gilt auch für die Herausgabe von Passwörtern für Email-Konten.
IP-Adressen können ab jetzt auch nicht mehr einfach so nachverfolgt werden. Mit einer IP-Adresse meldet sich der Computer im Internet an; diese Adresse wird vom Provider vergeben. Damit kann der Internet Anbieter nachverfolgen, welcher Computer/Kunde zu welcher Zeit über seinen Internet Anschluss online war. Diese IP-Adressen waren bislang “Freiwild für die Ermittler“, beschreibt Anwalt Udo Vetter die Situation. Im Jahre 2010 hat zum Beispiel Telekom DSL mehr als 20.000 Internet-Nutzer über ihre IP-Adressen für die Behörden identifiziert. Nach Meinung des Gerichts sind IP-Adressen jedoch Teil der Kommunikation und fallen damit unter das Grundgesetz. Damit Ermittler dennoch an die Identität der Kunden kommen können, muss der Gesetzgeber nun eine Liste erarbeiten. Hierbei soll geklärt werden, bei welchen besonders schweren Straftaten die Herausgabe der Kundendaten künftig gerechtfertigt ist.