Flatrates sind eine geniale Einrichtung. Man zahlt einen festen Betrag jeden Monat und kann dann den entsprechenden Service nutzen – so oft, so lange und so viel wie man möchte, ohne sich Gedanken über die Rechnung machen zu müssen. Gerade für den Internetanschluss werden in Deutschland immer mehr DSL-Flatrates gebucht, oft in Kombination mit einer Telefon-Flat.
Was aber, wenn eine Flatrate nicht wirklich eine Flatrate ist? Konkret: Die Telekom hatte ihre Flatrates für diverse DSL-Tarife mit der Aussage “ohne Zeit- und Volumenbegrenzung” beworben. Eben so, wie eine Flatrate sein sollte. Allerdings fand sich dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel versteckt, daß in einigen Tarifen die Transfer-Geschwindigkeit gedrosselt wird, wenn das Datenvolumen des Kunden eine bestimmte GB-Größe übersteigt.
Drosselung nicht mit Flatrate vereinbar
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fand das irreführend und verklagte letztlich die Telekom wegen wettbewerbswidriger Werbung.Das LG Bonn hat jetzt in einer Entscheidung dem Bundesverband Recht gegeben. In der Begründung hieß es, daß Kunden nicht mit einer Drosselung rechnen, wenn sie eine Flatrate buchen. Die Klausel im wortwörtlichen Kleingedruckten zu verstecken reiche nicht aus. Eine Irreführung liegt also vor, und die Telekom müsse ihre Aussagen dementsprechend ändern.