Jedenfalls nicht für den Kabelanbieter Unitymedia. Das OLG Köln hat nun in zwei Entscheidungen verkündet, dass der Werbespruch des Kabel-Anbieters unzulässig ist. Die Urteile ergingen jeweils gegen die Unitymedia Hessen und die Unitymedia in Nordrhein-Westfalen.
Zur Vorgeschichte: Unitymedia hatte bis vor kurzem damit geworben, daß seine Internet-Verbindungen “doppelt so schnell wie normales DSL” sind. Hört sich natürlich fantastisch an, und wenn man die restlichen Produkte vom Unternehmen wie Internet-Telefonie und Fernsehen übers Netz auch noch in Betracht zieht, ist das natürlich ein rundum attraktives Angebot für die Kunden. Als “normales DSL” hatte Unitymedia bei der Werbung eine download-Rate von 16 Mbit/s angegeben; die angebotene Internet-Verbindung wäre dementsprechend mit 32 Mbit/s recht ordentlich – und werbewirksam – gewesen.
“Falscher Eindruck”
Leider sahen die Richter in Köln das anders. Zum einen bietet die Konkurrenz ebenfalls mehr als nur 16 Mbit/s an; demnach ist Unitymedia nicht immer “doppelt so schnell” wie die anderen. Zum anderen reichte die upload-Geschwindigkeit nicht aus; 1 Mbit/s ist weit weniger als das, was andere Internet Anbieter ihren Kunden zur Verfügung stellen. Und drittens – was wohl das entscheidende Argument für die Richter war – ist Unitymedia in der Werbung mit keinem Wort darauf eingegangen, daß technische Voraussetzungen die Transferraten beeinträchtigen können. Zum Beispiel, wie schnell der Computer des Kunden ist oder wie dessen Verkabelung im Haus aussieht. Stattdessen, so das OLG, sei der falsche Eindruck entstanden, daß die Kunden nur zu wechseln brauchten und schon wären sie doppelt so schnell wie der Rest.
Eine Berufung gegen die Urteile kann nicht eingelegt werden.